(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
- 1.
 Applikations- und Prüftechnik,
- 2.
 Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
 Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
- a)
 lacktechnische Arbeiten durchführen,
- b)
 Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
 Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
 berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
 arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
 Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
 dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
- a)
 Durchführen analytischer Arbeiten,
- b)
 Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
- c)
 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
- 3.
 der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;
- 4.
 die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
- 5.
 die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
 Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
- a)
 fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
 chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,
- c)
 berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
 Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
 dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
- a)
 Durchführen analytischer Arbeiten,
- b)
 Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
- c)
 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie
- d)
 Herstellen von Beschichtungsstoffen;
- 3.
 der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
 die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.