(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
- 2.
Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
präparative Arbeiten durchführen,
- b)
Produkte charakterisieren;
- 3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
- 5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,
- c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,
- b)
Stoffkunde,
- c)
Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
- d)
Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,
- e)
Trennen und Reinigen von Stoffen,
- f)
Allgemeine Labortechnik sowie
- g)
Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
- 3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.