Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack *)
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897)

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 85.
Woche
86. bis 182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen


















während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln 
3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
  
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
 
3.2Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
2  
3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3  
3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
 
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation und Kommunikation 



während
der gesamten
Ausbildung
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations- und Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3  
4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3  
4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
   
  
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen

4
  
6Chemische und physikalische Methoden  
6.1Probenahme und Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2  
6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3  
6.3Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)
a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4  
6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2  
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 85.
Woche
86. bis 182.
Woche
1234
7Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
c)
kontaminiertes Material entsorgen
d)
Nährmedien herstellen
   
  
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f)
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
g)
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren
h)
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren
i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern


12
  
8Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c)
Lebendzellzahl bestimmen
7  
9Durchführen molekularbiologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
b)
Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c)
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
  10
10Durchführen biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
4  
b)
enzymatische Analysen durchführen
c)
biologisches Material aufarbeiten
d)
Proteingemische elektroforetisch trennen
e)
Proteine reinigen
  9
11Durchführen diagnostischer Arbeiten I  
11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1)
a)
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen
b)
Blutausstriche färben
c)
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
 4 
d)
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln
e)
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
 2 
11.2Durchführen histologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2)
a)
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten
b)
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
 5 
  
c)
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren
d)
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
   
12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
b)
ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden
c)
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen
e)
Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f)
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten
g)
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
h)
Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden
i)
Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen
j)
analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden
k)
pharmakologische Wirkungen feststellen
l)
tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen
m)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n)
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
 22 
13Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13)
a)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b)
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
3  
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis 52.
Woche
53. bis 85.
Woche
86. bis 182.
Woche
1234
14Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Enzyme aus biologischem Material isolieren
b)
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c)
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
  13
15Durchführen biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
b)
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
c)
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
d)
Fermentationsprodukte aufarbeiten
  13
16Durchführen botanischer und phytomedizinischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren
b)
Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
c)
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen
d)
morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellen
e)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
  13
17Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a)
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
b)
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c)
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d)
Anaerobier kultivieren
e)
Pilze kultivieren
  13
18Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c)
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f)
Plasmide isolieren
g)
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
  13
19Durchführen pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren
b)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
  13
20Durchführen toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden
b)
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
c)
toxikologische Untersuchungen durchführen
  13
21Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Stammhaltung von Zellen durchführen
b)
Primärkulturen anlegen
c)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
  13
22Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)
a)
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b)
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c)
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d)
Kinetiken durchführen
  13
23Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)
a)
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken
b)
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern
c)
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
d)
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen
e)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f)
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g)
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
24Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)
a)
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren
b)
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen
c)
Daten über digitale Netze austauschen
d)
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
  13
25Prozessbezogene Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
26Umweltbezogene Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
27Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
  13
28Anwenden chromatografischer Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
chromatografische Verfahren optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f)
Chromatogramme interpretieren
  13
29Anwenden spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
f)
Spektren interpretieren
  13