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N-Lex
Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Meldung von Biozid-Produkten
§ 3 Aufbringen und Angabe der Registriernummer
§ 4 Meldung eines Biozid-Produkts
§ 5 Erteilung der Registriernummer
§ 6 Aktualisierung und Bestätigung der Meldung
§ 7 Elektronisches Verzeichnis
§ 8 Informationsweitergabe an die Landesbehörden
Abschnitt 3
Vorschriften über die Abgabe von Biozid-Produkten
§ 9 Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe
§ 10 Verbot der Selbstbedienung
§ 11 Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch
§ 12 Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
§ 13 Sachkunde für die Abgabe
Abschnitt 4
Vorschriften über die Zulassung von Biozid-Produkten
§ 14 Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten
§ 15 Einschränkung der Zulassung von Biozid-Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe
Abschnitt 5
Mitteilungspflicht
§ 16 Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Übergangsvorschriften
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