| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
| 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 5 Nr. 3) | | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3.1) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern |
| f) | persönliche Schutzausrüstungen handhaben |
| g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten |
| h) | Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen |
| i) | Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wirkung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden |
| j) | Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen |
| k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden |
| l) | ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen |
| m) | mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden |
| 3.2 | Anlagensicherheit (§ 5 Nr. 3.2) | a) | Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten | |
| b) | Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten |
| c) | Störungen erkennen und melden |
| 3.3 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| e) | Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen |
| 3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 5 Nr. 3.4) | a) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden | 4*) | |
| b) | vorgegebene Energiearten unter Beachtung des Gefährdungspotenzials einsetzen |
| 3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln (§ 5 Nr. 3.5) | a) | Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen | 8*) | |
| b) | Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen |
| c) | Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten |
| d) | Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen |
| e) | Arbeitsmittel warten und pflegen |
| 3.6 | Qualitätssicherung, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 3.6) | a) | betriebsspezifische Instrumente zur Qualitätssicherung, insbesondere zur Produktkontrolle, anwenden | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| b) | prozess- und kundenorientiert arbeiten |
| 3.7 | Kostenorientiertes Handeln (§ 5 Nr. 3.7) | a) | Möglichkeiten zur Kostenersparnis im eigenen Arbeitsbereich nutzen |
| b) | zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen |
| 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 5 Nr. 4) | |
| 4.1 | Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 5 Nr. 4.1) | a) | Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel bereitstellen und lagern |
| b) | Fließbilder und Verfahrensvorschriften anwenden |
| c) | Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; Abweichungen von der Planung melden |
| 4.2 | Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 4.2) | a) | Verhaltens- und Umfangsformen in der betrieblichen Zusammenarbeit |
| b) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen; Sachverhalte darstellen |
| c) | Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren |
| 4.3 | Informationsbeschaffung, Dokumentation (§ 5 Nr. 4.3) | a) | Informationsquellen aufgabenorientiert nutzen; fremdsprachige Fachbegriffe anwenden |
| b) | Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen |
| c) | Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren |
| 4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 5 Nr. 4.4) | a) | betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen |
| b) | mit arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten |
| c) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden |
| 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 5 Nr. 5) | a) | chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit, beachten | 12 | |
| b) | Wärmetönung bei chemischen Reaktionen beachten |
| c) | physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina, beachten |
| d) | mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen |
| e) | mit Lösemitteln umgehen, insbesondere mit Alkanolen und Alkanonen |
| f) | Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern |
| g) | Proben nehmen und Parameter bestimmen |
| h) | Säure-Base-Titrationen, insbesondere einwertige Säuren mit einwertigen Basen, durchführen und stöchiometrisch auswerten; pH-Wert bestimmen | | 6 |
| i) | Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen sowie Konzentration von Lösungen über Dichte, Brechzahl und Trockengehalt bestimmen |
| 6 | Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 5 Nr. 6) | a) | Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen | 12 | |
| b) | Mischungen einschließlich Lösungen mit vorgegebenen Massenanteilen herstellen |
| c) | Feststoffe nach einem Verfahren zerkleinern und Gemenge sortieren und klassieren |
| d) | Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren trennen |
| e) | Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen | | 6 |
| f) | Feststoffe trocknen |
| 7 | Installationstechnische Arbeiten (§ 5 Nr. 7) | a) | Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten | 6 | |
| b) | Absperrorgane bedienen |
| 8 | Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen (§ 5 Nr. 8) | a) | Anlagen einrichten, warten und überprüfen | 6 | |
| b) | Wartungsarbeiten dokumentieren |
| c) | bei der In- und Außerbetriebnahme von Produktionseinrichtungen mitwirken |
| d) | Rohrleitungsteile und Armaturen unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften aus- und einbauen | | 8 |
| e) | Instandhaltungsmaßnahmen nach Plan durchführen und dokumentieren |
| f) | Störungen im Produktionsablauf erkennen und vorgegebene Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen |
| 9 | Messtechnik (§ 5 Nr. 9) | a) | Geräte zur Bestimmung von Druck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen | 4 | |
| b) | Temperaturen messen |
| c) | Druck, Füllstand, Durchfluss und Menge mit mechanischen Geräten messen |
| d) | den Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen | | 4 |
| 10 | Bedienen von Anlagen (§ 5 Nr. 10) | a) | Einsatz- und Hilfsstoffe übernehmen und bereitstellen, Wareneingangskontrollen durchführen | | 12 |
| b) | Betriebsbereitschaft von Anlagen sicherstellen |
| c) | Anlagen oder Teilanlagen an- und abfahren |
| d) | Anlagen oder Teilanlagen gemäß Betriebsanweisung bedienen und überwachen |
| 11 | Herstellen und Verarbeiten von Produkten (§ 5 Nr. 11) | a) | anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen oder verarbeiten | | 16 |
| b) | Herstellungs- und Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Inprozesskontrollen durchführen |
| c) | Produkte lagern, insbesondere abfüllen, kennzeichnen, palettieren, transportieren und stapeln |