(1) Wer als Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat die folgenden Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unverzüglich nach dem Inverkehrbringen der Europäischen Chemikalienagentur für die Datenbank nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen:
- 1.
den Namen des Stoffes im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und, falls verfügbar, dessen EG-Nummer und CAS-Nummer,
- 2.
den Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 3.
den Konzentrationsbereich des Stoffes im Erzeugnis,
- 4.
die Material- oder Gemischkategorie,
- 5.
die Bezeichnung des Erzeugnisses, das den Stoff enthält, oder des komplexen Gegenstandes, in dem ein solches Erzeugnis eingearbeitet ist,
- 6.
den vom Mitteilungspflichtigen zugewiesenen Erzeugnisidentifikator,
- 7.
die Erzeugniskategorie,
- 8.
die Angabe der Komponenten im Falle eines komplexen Gegenstandes,
- 9.
die Angabe, ob die Herstellung oder Zusammensetzung des Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes in der Europäischen Union erfolgt ist oder nicht,
- 10.
die Anweisung zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes.
Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.