(2) Die Bundesstelle für Chemikalien kann für Anträge oder Unterlagen, die bei ihr eingereicht werden,
- 1.
die Verwendung von ihr bestimmter Vordrucke oder Formate sonstiger Datenträger verlangen,
- 2.
die Übermittlung der Angaben auf einem anderen Datenträger zulassen,
- 3.
die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter Unterlagen verlangen, soweit dies im Hinblick auf die Beteiligung der in den §§ 4 und 12a genannten weiteren Bundesbehörden erforderlich ist.