Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (Chemikaliengesetz - ChemG) § 25aAufwendungen des Auskunftspflichtigen
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.