(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder
- 2.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 4.
entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt,
- 5.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 6.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt,
- 7.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird,
- 8.
entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder
- 9.
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.