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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
§ 12 Verfahren

(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
1.
Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
2.
Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
3.
Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
4.
Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.