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Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ChemOzonSchichtV

Ausfertigungsdatum: 13.11.2006

Vollzitat:

"Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2012 I 409;
 Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 01.12.2006 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034)
Durchführung der
EGV 2037/2000 (CELEX Nr: 32000R2037)
EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 32006R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
Umsetzung der
EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 32006L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
EGRL 24/98 (CELEX Nr: 31998L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 922 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 21.4.2026 I Nr. 108 +++)


Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108 mWv 24.4.2026
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen

(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
1.
Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
2.
Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
3.
Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
1.
der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
2.
der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
3.
einer Schätzung dieser Emissionen sowie
4.
der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe

(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.
(2) Hersteller und Vertreiber von ozonabbauenden Stoffen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(3) Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist:
1.
bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2.
bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre

Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.
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§ 4 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten

Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1.
eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) vorweisen können,
2.
über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
3.
zuverlässig sind.
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
3.
entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
4.
entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.