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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen

(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
1.
Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
2.
Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
3.
Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
1.
der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
2.
der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
3.
einer Schätzung dieser Emissionen sowie
4.
der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.