(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- 3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert,
- 4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
- 5.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder
- 6.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt und aufbewahrt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(4)
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.