Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit - 1.
dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder - 2.
dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372. 1
| - 1.
Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 - 2.
Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 - 3.
Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 - 4.
Ausschluss des Versandweges nach § 10
| - 1.
Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 - 2.
Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 - 3.
Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
|
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die - 1.
nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit - a)
dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder - b)
dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: - i)
H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“), - ii)
H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oder - iii)
H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“)
oder - 2.
bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
| Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |