Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
Prüfen, Messen, Lehren,
- 8.
Fügen,
- 9.
manuelles Spanen und Umformen,
- 10.
maschinelles Bearbeiten,
- 11.
Instandhalten,
- 12.
Drehen und Fräsen,
- 13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 14.
Löten, Schweißen, Kleben,
- 15.
Wärmebehandeln, Härteprüfen,
- 16.
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,
- 18.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
- 19.
Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
- 20.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
- 21.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
- 22.
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,
- 23.
Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
- 24.
Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
- 25.
Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten.