I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen - g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
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5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen - b)
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen - c)
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen - d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - e)
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
| 5*) | | | |
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - b)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden - c)
Skizzen anfertigen - d)
Protokolle nach Anweisung erstellen - e)
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen - f)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden - g)
Datenträger handhaben
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7 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) | - a)
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen - b)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen - c)
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen - d)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen - e)
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen - f)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen - h)
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
| 6*) | | | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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8 | Fügen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - b)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern - c)
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen - d)
Bauteile durch Kaltnieten fügen - e)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - f)
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten - g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten - h)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
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9 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen: - aa)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen - bb)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
Spanen und Zerteilen von Hand: - aa)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen - bb)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen - cc)
Werkstücke zerteilend meißeln - dd)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen - ee)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - ff)
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
Umformen: - aa)
Bleche, Rohre und Profile biegen - bb)
Bleche und Profile richten - cc)
Bleche stauchen, strecken und schweifen
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10 | maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10) | - a)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - b)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen - d)
Werkzeuge ausrichten und spannen - e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken - f)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen - g)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen - h)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
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11 | Instandhalten (§ 4 Nr. 11) | - a)
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen - b)
Warten: - aa)
Betriebsmittel reinigen und pflegen - bb)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden - cc)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
Inspizieren und Funktion prüfen: - aa)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen - bb)
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen - cc)
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen - dd)
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten - ee)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen - ff)
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten - gg)
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen - hh)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren: - aa)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen - bb)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
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12 | Drehen und Fräsen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten: - aa)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen - bb)
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen - cc)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
- b)
Drehen und Fräsen: - aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen - bb)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
| 12*) | | | |
- *)
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
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II. Berufliche Fachbildung |
1 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen - b)
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung nach Verwendungszweck auswählen - c)
Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen - d)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln - e)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - f)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
| | 4*) | | |
- g)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen - h)
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
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2 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden - b)
Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden - c)
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächensymbole erkennen und zuordnen - d)
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen anwenden - e)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
| | 3*) | | |
3 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) | - a)
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen - b)
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
| | 3*) | | |
4 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden - b)
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden - c)
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden - d)
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
| | 4*) | | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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5 | Löten, Schweißen, Kleben (§ 4 Nr. 14) | - a)
Löten, Schweißen: - aa)
Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrichtung herstellen - bb)
Werkzeuge, Lote und Fluß- mittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen - cc)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe löten - dd)
Schweißraupen auf Feinblechen aus Stahl durch Schweißen auftragen - ee)
I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
- b)
Kleben: Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
| | | 4 | |
6 | Wärmebehandeln, Härteprüfen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Werkstücke härten, anlassen, glühen und vergüten - b)
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen
| | 4 | | |
7 | Montieren von Bauteilen zu Baugruppen (§ 4 Nr. 16) | - a)
Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht verbinden
| | 4 | | |
- b)
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
| | | 4 | |
8 | Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Druck in pneumatischen Systemen messen und einstellen - b)
Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen
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9 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) | - a)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von +- 0,1 mm herstellen - b)
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Fräsen bearbeiten - c)
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten - d)
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Polieren bearbeiten - e)
Formen und Flächen an gehärteten und ungehärteten Werkzeugteilen mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten
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10 | Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 19) | - a)
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten von Hand und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren - b)
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten bürsten, polieren, glänzen - c)
gehärtete und ungehärtete Instrumente, Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten
| | | 8 | |
11 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) | - a)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren - c)
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen - d)
Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
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12 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 21) | - a)
Einrichten: - aa)
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen - bb)
Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren - cc)
Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten - dd)
Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen - ee)
Werkzeuge von Hand scharfschleifen
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- b)
Bohren, Senken, Reiben: - aa)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plansenken herstellen - bb)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 rundreiben
- c)
Schleifen: gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit +- 0,2 mm bearbeiten
| | 4 | | |
- d)
Drehen und Fräsen: - aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten - bb)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten - cc)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
| | 4 | | |
-
- dd)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten - ee)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten - ff)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten - gg)
Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen herstellen - hh)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
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13 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen (§ 4 Nr. 22) | - a)
ebene Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
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- b)
zylindrische Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
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- c)
analytisch nicht bestimmbare Flächen an Instrumenten und Implantaten freiformschleifen
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- d)
gehärtete Instrumente und Geräte schärfen
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14 | Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 23) | - a)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht verbinden - b)
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen - c)
Instrumente, Geräte oder Implantate unter Beachtung ihrer Funktion zerlegen und kennzeichnen
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15 | Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 24) | - a)
Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und Parallelität prüfen und korrigieren - b)
die Einzelfunktion im montierten Zustand prüfen und korrigieren - c)
die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und korrigieren
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16 | Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 25) | - a)
Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen und unter Beachtung der Funktion zerlegen und kennzeichnen - b)
Verschleißzustand feststellen und Art und Umfang der Instandsetzung festlegen - c)
schadhafte Bauteile nacharbeiten - d)
Ersatzteile herstellen - e)
schadhafte Normteile austauschen - f)
Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen und Funktion prüfen
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