Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze

Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.