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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
§ 21 Vergabeplan

Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand.