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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
§ 3
Steuerbegünstigung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
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