zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
§ 9
Verwendung der Mittel
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular