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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Art 6 

(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:
Baden-WürttembergD-BW-,
BayernD-BY-,
BerlinD-BE-,
BrandenburgD-BB-,
BremenD-HB-,
HamburgD-HH-,
HessenD-HE-,
Mecklenburg-VorpommernD-MV-,
NiedersachsenD-NI-,
Nordrhein-WestfalenD-NW-,
Rheinland-PfalzD-RP-,
SaarlandD-SL-,
SachsenD-SN,-
Sachsen-AnhaltD-ST-,
Schleswig-HolsteinD-SH-,
ThüringenD-TH-.
Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung 
die BuchstabenD-BP-,
die BundeswehrD-Y-.
(2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:
Baden-WürttembergBW-,
BayernBY-,
BerlinBE-,
BrandenburgBB-,
BremenHB-,
HamburgHH-,
HessenHE-,
Mecklenburg-VorpommernMV-,
NiedersachsenNI-,
Nordrhein-WestfalenNW-,
Rheinland-PfalzRP-,
SaarlandSL-,
SachsenSN-,
Sachsen-AnhaltST-,
Schleswig-HolsteinSH-,
ThüringenTH-.
Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter 
Hersteller-Identifizierungsnummer 
die AnfangsbuchstabenBP-,
die BundeswehrY-.
(3) Ist ein Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem Buchstaben "D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilt die Zulassungsbehörde eine solche Nummer zu.
(4) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens erforderlich ist, die
Zeile 7 in englischer Sprache: "END WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI D'EXTREMITE ... P",
Zeile 8 in englischer Sprache: "SIDE WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ... P".
(5) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfällt die Angabe in Zeile 9 (Monat, Jahr der erneuten Überprüfungen), wenn diese Daten möglichst nahe des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens).