(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,
- 1.
in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,
- 2.
in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder
- 3.
das eine Chemikalie der Liste 1
nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.