Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge (Dünenschutzverordnung Wangerooge - DünenSchV) § 4Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.