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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung)
§ 10 Probenahmeprotokoll

(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:
1.
Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,
2.
Nummer des Probenahmeprotokolls,
3.
Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,
4.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,
5.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,
6.
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,
7.
Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,
8.
Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,
9.
Art der Verpackung und Lagerung,
10.
Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,
11.
Ort und Datum der Probenahme.
(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.
(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.