(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:
- 1.
Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,
- 2.
Nummer des Probenahmeprotokolls,
- 3.
Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,
- 4.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,
- 5.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,
- 6.
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,
- 7.
Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,
- 8.
Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,
- 9.
Art der Verpackung und Lagerung,
- 10.
Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,
- 11.
Ort und Datum der Probenahme.