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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung)
§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
12
Art und Umfang der PartieProbenzahl
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter:Mindestzahl der Einzelproben:
a)
bis 2,5 t oder bis 2,5 cbm
7
b)
über 2,5 t bis 80 t oder über 2,5 cbm bis 80 cbm
die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen
c)
über 80 t oder über 80 cbm
40
Verpackt:Mindestzahl der zu beprobenden Packungen:
a)
Packungen bis 1 kg oder 1 l Inhalt
4
b)
Packungen über 1 kg oder 1 l Inhalt:
 
 
-
bis 4 Packungen
alle
 
-
5 bis 16 Packungen
4
 
-
17 bis 400 Packungen
die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen
 
-
über 400 Packungen
20
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.