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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung
§ 4 

Das Pfandrecht erlischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.