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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin* (Dachdeckerausbildungsverordnung - DachAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.