(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,
- 2.
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
- 3.
Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,
- 4.
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,
- 5.
Untergründe zu beurteilen,
- 6.
Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,
- 7.
Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
- 8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.