Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin* (Dachdeckerausbildungsverordnung - DachAusbV) § 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.