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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz - DADG)
§ 11
Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
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