(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist abweichend von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung die für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aus der Datenverordnung und aus diesem Gesetz kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung sowie nach diesem Gesetz in allen Fragen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten.
(3) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften fest, dass ihre oder seine Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist, so beteiligt sie oder er die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.
(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung oder nach diesem Gesetz fest, dass ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordert, so beteiligt sie die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und stellt ihr oder ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.
(5) Die Bundesnetzagentur ist an die Ergebnisse der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebunden. Im Fall einer Beteiligung nach Absatz 4 sind die Ergebnisse nach Satz 1 Bestandteil der verfahrensabschließenden Entscheidung der Bundesnetzagentur und können nur gemeinsam mit dieser Entscheidung angefochten werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zu einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung notwendig beizuladen.
(6) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Datenverordnung erforderlich ist, dürfen die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten.