Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk (Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung - DaHeSchnMstrV) § 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.