Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV) § 13aÜbergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.