(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
- 1.
Kundenberatung,
- 2.
fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
- 3.
Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.