(1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
- 1.
eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
- 2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
- a)
als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
- b)
als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
- c)
als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
- d)
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
- aa)
die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
- bb)
die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
- e)
als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
- f)
als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
- g)
als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
- h)
als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
- i)
als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
- 3.
ein Zeugnis
- a)
als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
- b)
als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder
- c)
als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.