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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls
Art 3 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel XVII Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.