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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Art 4 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Artikel 3 dieses Gesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.