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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 5. November 2002 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern
Art 3 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.