(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
- 1.
das Grundgehalt,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen,
- 4.
die Stellenzulagen,
- 5.
die Überleitungszulagen,
- 6.
die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,
- 7.
die vermögenswirksamen Leistungen,
- 8.
das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,
- 9.
die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.
§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.