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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Bestimmung der Zuständigen Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS des Bundes (Digitalfunk-BOS-Bund-Zuständigkeitsverordnung - DBBZStV)
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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