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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

DBPJubAnO

Ausfertigungsdatum: 22.08.1962

Vollzitat:

"Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-8-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Posttechnischen Zentralamt,
dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,
der Bundesdruckerei
je für ihren Geschäftsbereich.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 7. August 1962 in Kraft.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen