Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen (Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung - DBV) § 5Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind
1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.