Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen (Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung - DBV) § 9Weiterleitung der Leistung an Dritte
Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.