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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen (Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung - DBV)
§ 9 Weiterleitung der Leistung an Dritte

Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.