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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Digitale-Dienste-Gesetz * (DDG)
§ 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur

(1) Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie
1.
bei einem Verstoß von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Anbietern von Online-Suchmaschinen gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, von Anbietern gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 Zusagen der verantwortlichen Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen annehmen und diese Zusagen für bindend erklären,
2.
von den in Nummer 1 genannten Unternehmen auf deren Initiative zusätzliche Zusagen entgegennehmen oder verantwortliche Unternehmen zu Zusagen auffordern, um einem von einem Verstoß nach Nummer 1 Betroffenen angemessene Abhilfe anzubieten, sowie
3.
die verantwortlichen Unternehmen verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern 1 und 2 zu erfüllen.