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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden (Verordnung zum deutsch-schweizerischen Wettbewerbsabkommen - DECHWettbAbkV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.