(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen,
- 2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
- 3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.