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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV)
§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen

Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.