(1) Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,
- 1.
um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung
- a)
bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,
- b)
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
- c)
beschäftigt sind oder bereits einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören,
- 2.
weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen,
- 3.
um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen oder
- 4.
um sie bei der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen und sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.
Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn
- 1.
die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
- 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(1a) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. Satz 1 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach
- 1.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c vorliegen und eine für mindestens ein Jahr angelegte inländische Beschäftigung vorgesehen ist,
- 2.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen oder
- 3.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und
- a)
der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde oder,
- b)
falls eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung geschlossen wurde oder
- c)
die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt.
(2) Personen nach § 2, die aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt, vorbehaltlich des § 13 Absatz 2 und des § 18a, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes), voraus.
(4) Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. Dies gilt, außer in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 Nummer 1, nicht für
- 1.
Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
- 2.
Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren,
- 3.
Beschäftigte, deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Bei Personen nach Satz 2 Nummer 3 erhöht sich der Betrag um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern. Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die Teilnahme an einem Berufssprachkurs abbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten.
(5) Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für einen Berufssprachkurs zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. Teilnahmeberechtigte, die an einem Berufssprachkurs nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den Berufssprachkurs verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.
(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.