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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance* (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mai 2022 verstößt, indem er
1.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2.
entgegen Artikel 20 Absatz 2 nach Eintragung in das öffentliche Register einen Tätigkeitsbericht nicht oder nicht jährlich erstellt oder nicht oder nicht jährlich übermittelt,
3.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 ein dort genanntes Werkzeug nicht oder nicht richtig bereitstellt oder
4.
entgegen Artikel 31 Absatz 3 Daten überträgt oder Zugang gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 eine in Artikel 11 Absatz 6 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 genannte Angabe nicht richtig macht oder
2.
zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder d des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 in einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 eine Angabe nicht richtig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 einen Datenvermittlungsdienst erbringt,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 beauftragt,
3.
entgegen Artikel 11 Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 11 Absatz 13 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen Artikel 12 Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt,
6.
entgegen Artikel 12 Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
7.
entgegen Artikel 12 Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten umwandelt oder eine Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht anbietet,
8.
entgegen Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet,
9.
entgegen Artikel 12 Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet oder einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
10.
entgegen Artikel 12 Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht trifft,
11.
entgegen Artikel 12 Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift,
12.
entgegen Artikel 12 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 einen Dateninhaber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
13.
entgegen Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
14.
entgegen Artikel 12 Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
15.
entgegen Artikel 12 Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder
16.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 Daten für ein anderes Ziel verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 benannt ist,
2.
die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens abhängig macht oder
3.
als Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom 30. Mai 2022 zu verfügen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den übrigen Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.