(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 einen Datenvermittlungsdienst erbringt,
- 2.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 beauftragt,
- 3.
entgegen Artikel 11 Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
entgegen Artikel 11 Absatz 13 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
entgegen Artikel 12 Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt,
- 6.
entgegen Artikel 12 Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 7.
entgegen Artikel 12 Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten umwandelt oder eine Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht anbietet,
- 8.
entgegen Artikel 12 Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet,
- 9.
entgegen Artikel 12 Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet oder einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 10.
entgegen Artikel 12 Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht trifft,
- 11.
entgegen Artikel 12 Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift,
- 12.
entgegen Artikel 12 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 einen Dateninhaber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 13.
entgegen Artikel 12 Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 14.
entgegen Artikel 12 Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 15.
entgegen Artikel 12 Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder
- 16.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 Daten für ein anderes Ziel verwendet.