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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (DHMG)
§ 4 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Kuratorium beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.